Gewaltschutz-Anordnung durch die Polizei

Die übliche Praxis der Polizei bei familiärer Gewalt, einen der Eheleute der Wohnung zu verweisen, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten besonders kritisch zu sehen.
Üblicherweise ist der Wohnungsverwiesene der Ehemann.

Obwohl die Polizei den Sachverhalt natürlich nicht aufklären kann und auch nicht in der Lage ist zu überprüfen, ob die Frau wirklich verprügelt wurde oder dies nur behauptet, trifft sie regelmäßig eine Entscheidung und zwar auch regelmäßig dahingehend, dass der Ehemann die Wohnung zu verlassen hat.

Auch ohne große juristische praktische Erfahrung leuchtet jedem auf Anhieb ein, dass dieses Verfahren im Ergebnis sehr oft zu großen Ungerechtigkeiten führen kann.

Oftmals bietet sich nämlich ein unberechtigter Vorwurf einer Ehefrau als Mittel zu dem Zweck an, die eheliche Wohnung auf Dauer in ihren alleinigen Besitz zu bringen und so den missliebigen Ehegatten loszuwerden, der niemals freiwillig ausziehen würde.

Hinter vorgehaltener Hand wird diese Vorgehensweise oftmals auch in Fällen praktiziert, in denen ein anderweitig unerträglicher Zustand weiteren gemeinsamen Wohnens im Streit nicht behoben werden kann.

Was ist dem Wohnungsverwiesenen zu raten?

Der Wohnungsverwiesene muss sich unverzüglich gegen die Wegnahme seiner Wohnung und die Überlassung der Wohnung an die Ehefrau durch die Polizei zur Wehr setzen.

Dies muss immer in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschehen, in dem der Ehemann den Antrag stellt, die polizeiliche Wohnungsverweisung aufzuheben.

Tut er das nicht oder zu spät, riskiert er, dass er die Wohnung nicht nur für die von der Polizei festgesetzte Zeitdauer, sondern für immer verliert.

Eine anwaltlich klug beratene Ehefrau kann nämlich während der Wohnungsverweisung, d. h. während der kurzen Zeit von zehn Tagen oder zwei Wochen, für welche die Polizei verfügt hat, dass die Wohnung nicht mehr durch den Ehemann betreten werden darf, einen Antrag beim Familiengericht stellen, dass die Wohnung dem Ehemann wegen seiner Gewalttätigkeiten dauerhaft entzogen wird.

Nur wenn sich der Ehemann bereits gegen die polizeiliche Verfügung beim Verwaltungsgericht erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, hat er überhaupt eine Chance, beim Verwaltungsgericht die gemeinsame Wohnung zu retten.

Die Erfolgsaussichten, beim Verwaltungsgericht eine Aufhebung der polizeilichen Maßnahme zu erreichen, sind zweifelhaft, aber zu einem gewissen Erfolg versprechenden Prozentsatz doch gegeben.

Dies liegt nicht nur an den zahlreichen formalen Fehlern, welche die Polizisten in ihrem Einsatz bei der Herstellung des Schriftstücks "Wohnungsverweisung" begehen, sondern auch daran, dass die Situation oftmals recht unklar ist.

Personen, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können, erhalten gegebenenfalls Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.

Ob die Rechtschutzversicherungen die Kosten des Verwaltungsstreit-
verfahrens tragen, ist derzeit noch unklar. Eine Klärung steht noch aus. Sobald es geklärt ist, kann man das Ergebnis hier nachlesen.

Interessante Entscheidung nach Gewaltschutzgesetz

Hier finden Sie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Thema.
Entscheidung VG Düsseldorf Mai 2013 zu Gewaltschutz

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