Kündigungsschutz auch bei kleineren Betrieben

Kündigungsschutz nicht nur bei Betrieben über 10 Mitarbeitern

Das Kündigungsschutzgesetz macht es dem Arbeitgeber schwer, ein Arbeitsverhältnis aufzukündigen, wenn jemand mindestens 6 Monate bereits in dem Betrieb arbeitet und dieser Betrieb außerdem mehr als 10 Mitarbeiter hat. Dann findet das sogenannte Kündigungsschutzgesetz Anwendung und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei einer fristgerecht erhobenen Klage (3 Wochen ab Zustellung) die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kündigung prüft der Richter nicht nur, ob die Kündigung wirklich betrieblich erforderlich war (betriebsbedingt), sondern auch ob von mehreren Arbeitnehmern der richtige Arbeitnehmer gekündigt wurde, denn der Arbeitgeber hat hier nur ein kleines Auswahlermessen.

In Wahrheit muss er denjenigen Arbeitnehmer kündigen, der am wenigstens sozial schutzwürdig ist. Dabei spielen das Alter, die Betriebszugehörigkeit, aber auch der Familienstand des Arbeitnehmers eine ausschlaggebende Rolle. Sehr oft ist es für den Arbeitgeber so schwer, diese Voraussetzungen nachzuweisen, dass er im Ergebnis - um den Rechtstreit nicht zu verlieren und den Arbeitnehmer dennoch "los zu werden" - eine Abfindung bezahlt. Dieses Erstreiten einer Abfindung setzt die besondere Wehrhaftigkeit des Arbeitnehmers voraus und ferner, dass er sich eben mit einer Kündigungsschutzklage fristgerecht gegen die Kündigung wehrt.

Völlig zu Unrecht lehnen viele Rechtsanwälte mangels angeblicher Erfolgsaussichten Kündigungsschutzverfahren ab, wenn der Arbeitnehmer noch nicht 6 Monate in den Betrieb arbeitet oder der Betrieb weniger als 10 Mitarbeiter hat. Das ist falsch!

An die schriftliche Kündigungserklärung werden vom Gesetz und von der Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen gestellt, sodass eine Vielzahl arbeitgeberseitiger Kündigungen auch dann, wenn der Betrieb nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt (also weniger als 10 Mitarbeiter) oder aber der Arbeitnehmer noch nicht länger als 6 Monate in dem Betrieb arbeitet, angegriffen werden können.

Welche formalen Anforderungen ich hier anspreche, soll einer Einzelfallprüfung überlassen sein.

Sprechen Sie mich an. Die Prüfung einer Kündigungserklärung dauert nur wenige Minuten und kostet - unter Berufung auf diese Erklärung in der Homepage - nichts.

In mehr als der Hälfte aller Fälle ist es mir in der Vergangenheit gelungen, auch Kündigungen, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfielen, anzugreifen und für den gekündigten Arbeitnehmer noch eine Abfindung herauszuholen. Voraussetzung ist hierbei auch, dass die dreiwöchige Frist ab Zustellung der Kündigung eingehalten wird.

Scheuen Sie sich nicht vor den Kosten; Rechtschutzversicherung, Prozesskostenhilfe sowie ggf. auch eine - neuerdings vom Gesetz zugelassene - erfolgsabhängige Beteiligung des Anwalts am Prozesserfolg (statt Honorar) sind möglich.


Rechtsanwalt Martin Lauppe-Assmann

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